ra-olsowski
  Strafverfahrensrecht
 
Die Staats- oder Amtsanwaltschaft eröffnen ein Ermittlungsverfahren Die Ermittlungen werden durch die Polizei durchgeführt.

Reichen die Gründe aus, wird Anklage erhoben, ansonsten wird das Verfahren eingestellt.

Bei Nichteinstellung kann es zu einem Strafbefehl kommen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr). Ein Vorteil, keine öffentliche Hauptverhandlung.

Kommt es zur Anklage ohne Strafbefehlsverfahren, überprüft das Gericht in einem Zwischenverfahren, ob die Beweismittel der Staats- oder Amtsanwaltschaft für eine Verurteilung ausreichen würden.

Ist dies der Fall, wird die Anklage zugelassen und es kommt im Hauptverfahren zur Sichtung der Beweise, Zeugenvernahmen und Sachverständigenanhörungen. Am Schluß steht dann das Urteil. Dies kann auch ein Freispruch sein.

Sollte kein Freispruch als Urteil erfolgen, kann man gegen das Urteil ein sogenanntes Rechtsmittel (Berufung oder Revision) einlegen. In diesem Fall beschäftigt sich ein höheres Gericht noch einmal mit dem Fall.

Bei der Berufung wird alles noch einmal wiederholt und man hat immer noch die Möglichkeit Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts einzulegen. Im Fall der Revision wird das Urteil lediglich auf Verfahrensfehler überprüft.

Nach der Entscheidung des Revisionsgerichts wird das Urteil entweder aufgehoben und möglicherweise freigesprochen oder die Sache wird an das untere Gericht zurück verwiesen und dort neu verhandelt. Im Ergebnis kann dann wiederum ein Freispruch erfolgen, die Strafe herabgesenkt, oder das alte Urteil kann bestätigt werden.

Auch kann nach einer Revision das Strafmaß höher ausfallen. Man braucht daher gute Gründe für dieses Rechtsmittel.

Nach Abschluß des Verfahrens und Rechtskraft des Urteils beginnt die Staatsanwaltschaft mit der Strafvollstreckung, also die Erzwingung der Strafe durch staatliche Organe (Geldstrafe oder Haftstrafe mit oder ohne Bewährung, Sicherungsverwahrung, Vermögensabschöpfung etc.).

 
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