ra-olsowski
  Vollmacht
 

 

VOLLMACHT                  Zustellungen werden nur an den

                                                           Bevollmächtigten erbeten !

 

RECHTSANWALT

RALF OLSOWSKI

Schwedter Str. 45

10435 BERLIN

TEL.: (030) 218 53 31

FAX: (030) 218 53 39

 

wird hiermit in Sachen

 

 

wegen

 

 

Vollmacht als Prozessvollmacht erteilt und erstreckt sich insbesondere auf
folgende Befugnisse:

 

1. zur Prozeßführung (u.a. nach §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis
    zur Erhebung und Zurücknahme von
Widerklagen;

 

2. zur Antragstellung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, zum
    Abschluß von Vereinbarungen über  Schei
dungsfolgen sowie zur Stel-
    lung von Anträgen auf Erteilung von Rentenund sonstigen Versor-
    gungsauskünften;

 

3. zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen
    (§§ 302, 374 StPO)einschließlich der Vorver
fahren sowie (für den Fall
   der Abwesenheit)  zur Vertretung nach § 411 II StPO und mit aus-
   drücklicher Ermächti
gung auch nach §§ 233 I, 234 StPO, zur Stellung
   von Straf- und anderen nach der Strafprozeßordnung zulässigen
An-
   trägen und von Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für
   Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere
auch für das Betragsver-
   fahren;

 

4. zur  Vertretung vor Verwaltungs-, Sozial- und Finanzbehörden und
    –gerichten;

 

5. zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht;

 

Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Ar­rest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu neh­men.

 

Der Gerichtsvollzieher und jede andere gerichtliche, behördliche und private Stelle, einschließlich des/der geg­nerischen Prozeßbevollmächtigten, werden angewiesen, die in vorgenannter Sache

 

zurückzuzahlen - zu leistenden - beigetriebenen - hinterlegten - Beträge auszuzahlen an die prozessbevollmächtigte Anwaltskanzlei. Dies trifft insbesondere auf die Empfangnahme der vom Gegner , von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen inklusive evtl. Strafkautionen.

 

 

 

 

 

 

 

_________________                      _________________________________

(Ort, Datum)                                          (Unterschrift)

 

 

 

 
  Heute waren schon 5 Besucher (11 Hits) hier!  
 
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden