Vollmacht als Prozessvollmacht erteilt und erstreckt sich insbesondere auf
folgende Befugnisse:
1. zur Prozeßführung (u.a. nach §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis
zur Erhebung und Zurücknahme vonWiderklagen;
2. zur Antragstellung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, zum
Abschluß von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stel-
lung von Anträgen auf Erteilung von Rentenund sonstigen Versor-
gungsauskünften;
3. zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen
(§§ 302, 374 StPO)einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall
der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 411 II StPO und mit aus-
drücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 I, 234 StPO, zur Stellung
von Straf- und anderen nach der Strafprozeßordnung zulässigenAn-
trägen und von Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondereauch für das Betragsver-
fahren;
4. zurVertretung vor Verwaltungs-, Sozial- und Finanzbehörden und
–gerichten;
5. zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht;
Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.
Der Gerichtsvollzieher und jede andere gerichtliche, behördliche und private Stelle, einschließlich des/der gegnerischen Prozeßbevollmächtigten, werden angewiesen, die in vorgenannter Sache
zurückzuzahlen - zu leistenden - beigetriebenen - hinterlegten - Beträge auszuzahlen an die prozessbevollmächtigte Anwaltskanzlei. Dies trifft insbesondere auf die Empfangnahme der vom Gegner , von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen inklusive evtl. Strafkautionen.